Allgemeine Mietbedingungen (Anlage zum Mietvertrag)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Für die Überlassung von Räumlichkeiten, die Nutzung technischer und sonstiger Einrichtungen sowie die Erbringung von mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen durch den Schützenverein Holtwick e.V., nachfolgend als Vermieter benannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen.
(2) Erfolgt die Überlassung der Räumlichkeiten unentgeltlich, finden diese Allgemeinen Mietbedingungen entsprechende Anwendung.
§ 2 Mieter / Veranstalter / Veranstaltungsleiter
(1) Erfolgt die Anmietung der Räumlichkeiten zur Durchführung einer Veranstaltung, bei der der Mieter nicht selbst als Veranstalter auftritt, ist der Veranstalter schriftlich im Mietvertrag zu benennen. Der Veranstalter ist in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe des Mieters anzusehen, so dass der Mieter gegenüber dem Vermieter für die Erfüllung aller Pflichten aus diesem Vertragverhältnis allein verantwortlich bleibt. Der Mieter ist verpflichtet, den Veranstalter über sämtliche vertragliche Pflichten aufzuklären. Handlungen des Veranstalters oder von seitens des Veranstalters beauftragter Personen hat der Mieter gegen sich gelten zu lassen.
(2) Wird im Mietvertrag kein Veranstalter gesondert ausgewiesen, ist der Mieter zugleich Veranstalter. Die Überlassung der angemieteten Räume durch den Mieter an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, soweit der Dritte nicht bereits im Mietvertrag benannt ist.
(3) Der Mieter bzw. der im Vertrag benannte Veranstalter, hat gegenüber dem Vermieter eine in allen wesentlichen Angelegenheiten entscheidungsbefugte Person als Veranstaltungsleiter zu benennen. Der Veranstaltungsleiter muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung vor Ort anwesend sein und dem Vermieter als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.
(4) Die Beauftragten der Vermieterin üben gegenüber dem Mieter das Hausrecht
aus. Sie haben jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen. Sie sind berechtigt, auf
Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen des Mieters hinzuweisen und
deren Beseitigung zu verlangen.
§ 3 Mietpreis / Zahlungen
(1) Der durch den Mieter zu entrichtende Mietpreis sowie die sonstigen anfallenden Kosten richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Abrechnung erfolgt je begonnene Stunde. Ab einer Mietdauer von 8,0 Stunden wird hinsichtlich der Saalmiete die jeweilige Tagespauschale zur Abrechnung gebracht.
(2) Der Vermieter übersendet dem Mieter nach Beendigung der Veranstaltung eine Abrechnung über sämtliche im Zusammenhang mit der Vermietung angefallenen Kosten. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang durch Überweisung zu tätigen, anderenfalls gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ohne dass es einer nochmaligen Mahnung des Vermieters bedarf. Alle Vertragspreise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für alle durch ihn oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, die Veranstaltungsgäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertretende Schäden.
(2) Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit der von ihm in den angemieteten Räumlichkeiten durchgeführten Veranstaltung gegenüber dem Vermieter geltend machen, soweit diese Ansprüche durch den Mieter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder seine Gäste zu vertreten sind.
§ 5 Besondere Pflichten des Mieters
(1) Die Vermieterin übergibt den Festsaal Riesei und/oder die Mensa und die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen hat. Beanstandungen sind der Vermieterin sofort zu melden. Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt. Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Mietminderung wegen der Mängel sind ausgeschlossen.
(2) Die dem Mietzweck entsprechende maximale Besucherzahl ist einzuhalten.
(3) Soweit der Mieter beabsichtigt, Speisen und Getränke über ein von ihm zu beauftragendes Catering-Unternehmen anzubieten, erhält er im Rahmen einer Begehung durch den Vermieter konkrete Vorgaben zur Art und Platzierung der technischen Einrichtungen des Catering-Unternehmens, sowie zur Lagerung von Speisen und Getränken und zum Aufbau eines Buffets.
(4) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht, insbesondere das Aufstellen von Kerzen, sind untersagt.
(5) Der Mieter ist zur Einhaltung aller gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere des Arbeits-, und Unfall-, und Brandschutzes sowie des Jugendschutzes verpflichtet. Die Fluchtwege sind freizuhalten.
(6) Der Mieter ist weiterhin verpflichtet, alle zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen im Vorfeld einzuholen.
(7) Jegliche Veränderungen an der Mietsache, sowie deren dekorative Ausgestaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Das Einschlagen von Nägeln, Haken u.ä. in Wände oder Decken zum Befestigen
von Schaubildern, Fahnen, Dekorationen oder anderen Gegenständen ist nicht gestattet.
(8) Jede Art von Werbung in den angemieteten Räumlichkeiten bedarf der Genehmigung durch den Vermieter.
(9) Schäden oder Mängel an der Mietsache sind durch den Mieter noch während der Veranstaltung dem anwesenden Aufsichtspersonal des Vermieters anzuzeigen.
(10) Eine Änderung des Veranstaltungszwecks oder des vertraglich vorgesehenen Veranstalters ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.
(11) Der Vermieter ist bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Mieter oder aus anderem wichtigen Grund berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
§ 6 Rundfunk- Fernseh- und Filmaufnahmen
Die Übertragung oder Aufzeichnung einer in den angemieteten Räumen durchgeführten Veranstaltung bedarf der vorherigen Genehmigung des Vermieters.
§ 7 Haftung des Vermieters
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen.
(2) Mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet der Vermieter nicht für einfache Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Vermieters auf den unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung vorhersehbaren, durchschnittlichen Schaden begrenzt.
(3) Sofern durch den Vermieter keine von ihm beaufsichtigte Garderobe zur Verfügung gestellt wird oder er sich anderweitig vertraglich zur Verwahrung verpflichtet hat, haftet der Vermieter insbesondere nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die durch den Mieter oder im Auftrage des Mieters sowie durch die Veranstaltungsbesucher eingebracht werden.
(4) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Vermieters.
(5) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, soweit diese durch den Vermieter zu vertreten sind.
§ 8 Absage der Veranstaltung durch den Mieter
Im Falle einer nicht durch den Vermieter zu vertretenden Absage der Veranstaltung kann der Vermieter entweder den durch den Veranstaltungsausfall konkret entstandenen Schaden oder eine auf die vertraglich vereinbarten Kosten bezogene Pauschale verlangen. Diese beträgt bei Absage bis zu 60 Tage vor dem beabsichtigten Veranstaltungstermin 50 %, bis zu 30 Tage 75 % und ab 14 Tage vor dem beabsichtigten Veranstaltungstermin 100 %. Dem Mieter ist der Nachweis eines geringeren Schadens auf Seiten des Vermieters gestattet.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten beider Vertragsparteien ist Bocholt, soweit der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Recht, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland oder hat der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten Bocholt.
(3) Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.